Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACI EDV-Systemhaus Dresden GmbH

1. Allgemeines und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und der Firma ACI EDVSystemhaus Dresden GmbH – im folgenden ACI genannt – , gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung, dies unter Einbeziehung der Besonderen Geschäftsbedingungen von ACI für die verschiedenen Services, die keine Warenlieferung zum Gegenstand haben. Im Falle der Kollision gilt zwischen den Regelungen als Rangfolge:
a) Besondere Geschäftsbedingungen der einzelnen Services;
b) diese Allgemeinen Geschäftbedingungen;
c) gesetzliche Regelung.

1.2
Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ACI nicht an, es sei denn, ACI stimmt Ihrer Geltung ausdrücklich zu.

1.3
Angebote der ACI sind freibleibend. Aufträge des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ACI, die binnen 14 Tage erfolgen kann. Sollte der Kunde mit dem Inhalt einer Bestätigung nicht einverstanden sein, so hat der Kunde ACI dies umgehend schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die schriftliche Anzeige, dann gilt die Bestätigung als inhaltlich gebilligt und damit als Vertragsgrundlage. Eine Lieferung ersetzt die schriftliche Bestätigung.

1.4
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn ACI sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für
Beschaffenheitsangaben.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, netto in EURO ohne Mehrwertsteuer ab ACI - Auslieferungslager. Sämtliche Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert nach Aufwand vergütet. Die Stundensätze sowie Reise- und Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der ACI.

2.2
Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die
Lieferung ACI verlässt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2.3
Etwaige Preiserhöhungen hat der Kunde zu tragen, sofern die Ware vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die ACI nicht zu vertreten hat, später als vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert wird.

2.4
Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von ACI sind sofort ohne Abzug zahlbar.

2.5
Im Falle des Verzugs ist ACI berechtigt – vorbehaltlich weitergehender Schadensersatz-ansprüche – , Zinsen und Spesen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch Jahreszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank – zu berechnen. Zinsen sind sofort fällig.

2.6
Der Kunde ist zur Aufrechnung von Forderungen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von ACI unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit ACI beruht, kann der Kunde nicht geltend machen.

3. Termine

3.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn ACI sie ausdrücklich schriftlich zugesagt hat.

3.2.
Kann ein zugesagter Termin von ACI nicht eingehalten werden aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder die auf außerhalb des Willens liegender unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. höherer Gewalt, Aus- und Einfuhrverboten, Streik oder Aussperrung beruhen, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.

3.3
Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn ein von ACI schriftlich bestätigter Termin oder gemäß 3.2 verschobener Liefer- bzw. Installationstermin um mehr als sechs weitere Wochen überschritten und eine angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.

3.4
Wird Hard- und/oder Software durch ACI installiert, zeigt ACI dem Kunden die Funktionstüchtigkeit umgehend nach
Installationsabschluss an. Dieser nimmt die Leistung unverzüglich ab. Auf Verlangen hat der Kunde die Abnahme schriftlich zu
bestätigen.

4. Gewährleistung und Schadensersatz

4.1 Rechte des Kunden wegen Sachmängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen und Werksleistungen in einem Jahr ab Auslieferung bzw. Abnahme. Bei Lieferung gebrauchter Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch ACI, sofern ACI grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von ACI zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso unberührt bleiben die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.2 Die Gewährleistung richtet sich im übrigen ausschließlich nach folgenden Bedingungen.

a) Der Kunde muss Warensendungen unverzüglich auf Vollständigkeit und Transportschäden untersuchen und ACI etwaige Schäden
oder Verluste unverzüglich durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs und eine vom Kunden unterzeichnete Schadens-/
Verlustmeldung anzeigen. Im übrigen müssen ACI Falschlieferungen, Mengenfehler und offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer
Prüfung der Ware nach Eintreffen nicht erkannt werden konnten, sind ACI innerhalb von zwei Wochen nach bekannt werden schriftlich anzuzeigen. Die mangelhaften Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch ACI bereitzustellen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

b) Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen und Betriebsmitteln besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine
Gewährleistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an der gelieferten Ware eintreten, die auf
unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind sowie auf übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, vom Kunden
und/oder Dritten fehlerhaft erstellte bzw. installierte Software, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Zubehöre, anormale
Betriebsbedingungen oder Eingriffe des Kunden bzw. Dritter.

c) Gewährleistung wird ferner nicht übernommen für alle auf Verlangen des Kunden integrierten Drittprodukte (vom Kunden zur
Verfügung gestellte oder im Auftrag des Kunden erworbene Produkte).

d) In einem Gewährleistungsfall ist ACI verpflichtet, rechtzeitig gerügte Mängel nach Wahl des Kunden, die im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit zu erfolgen hat, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben.

e) Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum von ACI. Für Mängel der Nachbesserung oder der neu erbrachten Lieferung übernimmt ACI eine zusätzliche Gewährleistung entsprechend den hier festgelegten Bedingungen für die Dauer von drei Monaten, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung/Leistung. Im übrigen wird die Gewährleistungsfrist durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Eine Verlängerung der Gewährleistung erstreckt sich nur auf das reparierte oder ausgetauschte Teil.

f) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus
sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn ACI hinreichende
Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von ACI verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete
Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz, auch wegen anderer als an der Ware eingetretener
Schäden, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 4.4 und 4.5 ausgeschlossen.

g) ACI trägt jeweils die unmittelbar für die Nachbesserung oder für die Lieferung des Ersatzstückes sowie den Aus- und Einbau
anfallenden Kosten. Die übrigen Kosten trägt der Kunde. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde ACI alle
Aufwendungen, die ACI durch diese entstanden sind.

h) Im Falle der Lieferung von Software besteht kein Recht des Kunden auf Neuherstellung. Die mit der Software gelieferte Hardware
kann der Kunde nicht allein wegen der Mangelhaftigkeit der Software zurückgeben.

i) Wird der Kunde, der selbst gewerblicher Händler ist, wiederum von seinem Kunden wegen Sachmängeln an von ACI gelieferter Ware in Anspruch genommen, wird er ACI davon unverzüglich unterrichten.

4.3
Die in Prospekten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte und Leistungen können geringen
Abweichungen unterliegen, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart oder garantiert sind und die Abweichungen für den Kunden
zumutbar sind. Farb-, Form- und technische bedingte Konstruktionsänderungen, die den bestimmungs-gemäßen Gebrauch nicht
beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

4.4
Eine Haftung durch ACI für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungs-gehilfen.
Soweit ACI danach zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich der Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Insbesondere der Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen. Eine Haftung ist ferner insoweit ausgeschlossen, als der eingetretene Schaden durch die Vornahme zumutbarer schadensmindernder Maßnahmen des Kunden hätte verhindert werden können. Bei Datenverlust etwa, haftet ACI nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.

4.5
Die Haftung ist für den einzelnen Schadensfall beschränkt auf den Wert der Lieferung bzw. Leistung, maximal auf einen Betrag in Höhe von 50.000,- Euro. Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftungsübernahme gegen gesonderte Vergütung
verlangen.

4.6
Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der ACI zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.

5. Wartung und Instandhaltung (Service)

ACI ist bereit mit dem Kunden einen Service-Vertrag abzuschließen. Tritt dieser nicht ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Installation in Kraft, so ist der Abschluss eines Service-Vertrages von einer vorherigen entgeltlichen Generalüberholung bzw. Überprüfung der Hardware durch ACI abhängig.

6. Software

6.1 Für die Software sowie für die Anwendungssoftware wird der Urheberschutz in Anspruch genommen. Das Eigentum an Software und an den diesbezüglichen Unterlagen geht nicht auf den Kunden über. Der Kunde ist nicht berechtigt, an der Software Veränderungen vorzunehmen, die überlassenen Unterlagen zur Erstellung eigener Software zu verwenden bzw. entsprechende Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder irgendeine Art von Kopien der Software nebst Unterlagen zu erstellen. Veräußert der Kunde seine Hardware mit der zugehörigen System- oder Anwendungssoftware, so muss er sicherstellen, dass Dritte die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen gegenüber ACI schriftlich bestätigt.

6.2
Für mitgelieferte, nicht von ACI selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages. Diese sind dem jeweiligen Produkt beigefügt. Der Kunde erklärt ausdrücklich, diese anzuerkennen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 ACI behält sich das Eigentum an den von ACI gelieferten Waren bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung der Waren vor.

7.2
Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Eine
Verpfändung der Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist bis zur endgültigen und vollständigen
Bezahlung der Waren nicht gestattet. Der Kunde tritt hiermit alle sich aus dem Weiterverkauf der Waren ergebenden Ansprüche bis zur Höhe der gegenüber ACI noch offenen Forderungen im Vorwege an ACI ab. ACI nimmt diese Abtretung an. Das gleiche gilt für
Ersatzansprüche, insbesondere aus Versicherungsverträgen wegen Verlust und Beschädigung der Ware.
Der Kunde ist im Rahmen eines normalen und ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zum Einzug der an ACI abgetretenen
Forderungen berechtigt. Diese Einzugsberechtigung kann von ACI widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen ACI
gegenüber nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder die ACI zustehenden Rechte, insbesondere durch Pfändung anderer
Gläubiger gefährdet werden. Unabhängig vom Widerruf der Einzugsberechtigung ist der Kunde auf Verlangen jederzeit verpflichtet,
vollständige Auskunft über den Verbleib der von ACI unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die Höhe der daraus erzielten
Verkaufserlöse und deren Bezahlung zu erteilen.

7.3
Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware wird der Kunde auf das Eigentum der ACI hinweisen und ACI unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

7.4
ACI behält sich das Eigentum an sämtlichen dem Kunden überlassenen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritte nicht zugänglich gemacht werden und sind ACI auf Verlagen zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an ACI erteilt wird.

8. Sonstiges

8.1 Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen werden die zur Auftragsbearbeitung notwendigen Daten, die auch personenbezogene
Daten sein können, gespeichert und soweit es für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist, verarbeitet und übermittelt.

8.2
ACI ist berechtigt, einzelne Verpflichtungen durch Unterauftragsnehmer erbringen zu lassen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Die Beziehungen zwischen dem Kunden und der ACI unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.2
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten – auch über die Rechtswirksamkeit eines Vertrages – Dresden vereinbart. ACI ist in jedem Fall berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.

9.3
Als Erfüllungsort für beide Teile gilt das ACI-Auslieferungslager in Dresden.